Unsere Leistungen
Sowohl die DSGVO, als auch das BDSG verpflichten Unternehmen unabhängig voneinander mit unterschiedlichen Voraussetzungen zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten. Dabei stellt die DSGVO eher auf die Datenqualität und das BDSG eher auf Quantität der Datenverarbeitung ab. So verpflichtet etwa die DSGVO Unternehmen dann, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, wenn die Kerntätigkeit in der Verarbeitung von sensiblen Daten, so etwa Gesundheitsdaten, liegt. Europarechtlich ist mithin die Anzahl der an der Datenverarbeitung beteiligten Mitarbeiter grundsätzlich unerheblich.
Anders hingegen sind die gesetzlichen Vorgaben des BDSG. Hiernach werden die Unternehmen verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, welche regelmäßig zehn oder mehr Mitarbeiter mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Darüber hinaus besteht eine entsprechende Verpflichtung, wenn in dem Unternehmen Datenverarbeitungsvorgänge stattfinden, für welche eine sogenannte Datenschutzfolgenabschätzung notwendig ist. Die Beantwortung der Frage, ob und/oder wann ein Unternehmen mithin einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen hat, kann im Einzelfall daher differenziert sein.
Wir prüfen gerne für Sie, ob in Ihrem Unternehmen ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen ist.
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